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Bereitgestellt: 04.07.2024
Kirchenpflege
Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr. (Art. 159 KO).
Mitglieder der Kirchenpflege
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